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Beck Objekteinrichtungen GmbH
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

1 Allgemeine - Geltungsbereiche 

                     

1.1   Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende

von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers

erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zu-

gestimmt. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis

entgegenstehender oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichender

Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

1.2   Nebenabreden, Zusicherungen oder Änderungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen

sind nur bei unserer ausdrücklichen, schriftliche Anerkennung verbindlich.

1.3   Ein Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder der Lieferung

durch uns zustande.

1.4   Auftragsänderungen sind nur in Ausnahmefällen möglich und auch nur dann, wenn noch

nicht mit der Fertigung begonnen wurde. Eventuelle Kosten für vom Besteller gewünschte

Auftragsänderungen gehen zu Lasten des Bestellers.

2 Angebot - Angebotsunterlagen

2.1   Alle Angebote sind freibleibend, sofern nichts Gegenteiliges bestimmt wird.

2.2   Zeichnungen, Abbildungen, Maße und Gewichte und sonstige Leistungsdaten sind nur ver-

bindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

2.3   An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstige Unterlagen behalten wir uns

Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die

als "vertraulich" bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller

unserer ausdrücklichen Zustimmung.

3 Preise - Zahlungsbedingungen

3.1   Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder mangels anderer Vereinbarung nichts

anderes ergibt, gelten unsere Preise "frei Haus", hinter die 1. verschlossene Tür.

3.2   Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

3.3   Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in

gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

3.4   Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder mangels anderer gesonderter Vereinbar-

ungen nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 10 Tagen

ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir

berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu fordern.

Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt,

auch diesen geltend zu machen.

3.5   Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig

festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines

Zurückbehaltungsrechtes insoweit befugt, als ein Gegenanspruch auf demselben recht-

lichen Verhältnis beruht.

4 Lieferzeit

4.1   Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen

Fragen voraus.

4.2   Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße

Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten

Vertrages bleibt vorbehalten.

4.3   Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so

sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich aufkommender

Mehraufwendungen, zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

4.4   Sofern die Voraussetzungen von Abs. 3 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Unter-

ganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den

Besteller über; in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

4.5   Teillieferungen sind zulässig. In Fällen höherer Gewalt, Streik, Aussperrung oder ähnlicher

unvorhergesehener Ereignisse, die die Ausführung eines Auftrages behindern, sind wir für

die Dauer der Behinderung an die vereinbarte Lieferzeit nicht gebunden.

5 Versandbedingungen - Gefahrenübergang

5.1   Der Gefahrenübergang erfolgt im Zeitpunkt der Übergabe der Ware durch uns an den

Versandbeauftragten bzw. den Besteller.

5.2   Erkennbare Transportschäden sind unverzüglich bei der Annahme der Ware, verdeckte

Schäden spätestens innerhalb von 7 Tagen, bei dem anliefernden Versandbeauftragten

schriftlich geltend zu machen.

5.3   Bei Versendung durch uns behalten wir uns die Wahl des Versandweges und die Versand-

art vor.

6 Gewährleistung

6.1   Der Lieferer übernimmt bei Lieferung , für eine Dauer von 2 Jahren, es sei denn der

Hersteller gewährt eine längere Gewährleistungsfrist, dem Besteller die Gewährleistung

für eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit des Kaufgegen-

standes, für die Verwendung bestgeeigneter Materialien und für sorgfältige und

funktionsgerechte Verarbeitung nach Maßgabe folgender Bedingungen:

a) Die Gewährleistung beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs auf den Besteller

b) Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind bei Eintreffen der Lieferung auf dem

Liefer- bzw. Empfangsschein anzuzeigen. Beanstandungen verborgener, bzw. versteckter

Mängel sind innerhalb von 7 Tagen nach Lieferung dem Lieferer schriftlich anzuzeigen

unter Angabe der Fabrikationsnummer bzw. Lieferdatums.

c) Die Gewährleistung umfasst nicht natürlichen Verschleiß sowie Schäden , die entweder

durch unsachgemäße Behandlung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den

Besteller oder Dritte hervorgerufen sind.

Bei einer Nutzung der Produkte des Lieferers im Mehrschichtbetrieb verkürzt sich die

Gewährleistungszeit in entsprechendem Verhältnis (z.B. 2-Schichtbetrieb = halbe Zeit)

6.2   Reklamationen können nicht anerkannt werden, wenn es sich um zweite Wahl oder einen

Sonderposten handelt und die Gebrauchstüchtigkeit der Ware nicht entscheidend beein-

trächtigt wird. Beim Kauf berücksichtigte Mängel können nicht als Reklamation geltend

gemacht werden. Reklamationen wegen Beeinträchtigung, die nach dem Stand der Technik

unvermeidbar sind, wie die bei Echtholzfurnier bzw. Leder unvermeidbaren Farbabweich-

ungen bzw. Unregelmäßigkeiten der Struktur, stellen keine Mängel dar, da die Ursache

weder material-, noch herstellungsbedingt ist. Dasselbe gilt für geringfügige Abweich-

ungen in der Qualität, Größe, Dicke, Breite, Ausrüstung, Musterung und Farbe, soweit

diese aufgrund gültiger Norm zulässig sind.

6.3    Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, besteht ein Anspruch

auf Nachbesserung oder auf Ersatzlieferung. Weitere Ansprüche des Bestellers sind -

soweit gesetzlich zugelassen - ausgeschlossen.

6.4    Im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistungszeit stellt der Lieferer sämtliche Ersatzteile

sowie den Einsatz des mobilen Kundendienstes ohne Berechnung zur Verfügung.

Nach Ablauf der Gewährleistungszeit, zahlt der Besteller neben der Fahrtkostenpauschale

auch die anfallenden Lohnkosten sowie die benötigten Ersatzteile.

7 Haftung

Wir haften für Schäden aus unerlaubter Handlung, Vertragsverletzung oder Verletzung

von Pflichten bei Vertragsverhandlungen, nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz

unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Im Übrigen sind derartige Schadenersatz-

ansprüche - soweit gesetzlich zulässig - ausgeschlossen.

8 Rücktritt

Wir sind jederzeit und ohne Anmahnung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn sich

die Vermögensverhältnisse des Bestellers wesentlich verschlechtert haben und infolge

dessen die Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers gefährdet ist. Diese Vorraussetz-

ungen gelten zum Beispiel dann als erfüllt, wenn bei dem Besteller Zahlungseinstellungen,

Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen Zahlungsansprüche, Wechsel-und Scheckpro-

teste erfolgen oder über das Vermögen des Bestellers ein Insolvenzverfahren beantragt

oder ein solches eröffnet wird. Die Rechte bestehen auch dann, wenn diese Voraussetz-

ungen bereits bei Vertragsabschluß vorhanden, uns jedoch nicht bekannt waren.

9 Eigentumsvorbehalt

9.1    Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der

Geschäftsverbindung (bei Zahlung durch Scheck oder Wechsel bis zur Einlösung) vor.

9.2    Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er

verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden aus-

reichend gegen Neuwert zu versichern.

9.3    Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu

benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte in

der Lage ist, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO

zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

9.4    Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuver-

kaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetra-

ges (inkl. Mehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus einer Weiterveräußerung

gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kauf-

sache ohne oder nach Vereinbarung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser

Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die

Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, diese

Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus

den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere

kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung

vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller die uns

abgetretenen Forderungen der Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen

Angaben macht, die dazugehörenden Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten)

die Abtretung mitteilt.

9.5    Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns

vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen

verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des

Wertes der Kaufsache (Rechnungsendbetrag, inkl. Mehrwertsteuer) zu den anderen verar-

beiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung

entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche, wie für die unter Vorbehalt gelieferte

Kaufsache.

9.6    Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn

ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten

erwachsen.

9.7    Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers

insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden

Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten

obliegt uns.

10 Anzuwendendes Recht

Vertragsverhältnisse, auf die diese Verkaufs- und Lieferbedingungen Anwendung finden,

unterliegen dem Recht der BRD- die Bestimmungen des Übereinkommens  der Vereinigten

Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.April 1980 sind

ausgenommen.

11 Gerichtsstand - Erfüllungsort

11.1 Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller

Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich - rechtliches

Sondervermögen ist, das Amtsgericht am Sitz des Lieferers, nach unserer Wahl auch die

für unseren Geschäftssitz zuständige Handelskammer des Landgerichts, zuständig. Wir

sind jedoch auch berechtigt, den Besteller an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

11.2 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz

Erfüllungsort.

12 Geltungsbereich

Die vorstehenden Verkaufs-und Lieferbedingungen gelten vom 01. Januar 2002 an.

Beck Objekteinrichtungen GmbH, Rotthauser Str. 36, 45309  Essen

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